- Laut Petschauer Amtsvermerk über einen Kaufbrief (eingetragen am 24 Juni 1717, ausgestellt von Johann Adam von Questenberg, dem Herrn von Petschau) hat der Müller Simon Stöher die "Spitlmühl" im Gerichtsbezirk Petschau mit dazugehörigem Weiher und Mühlgraben zum Preis von 350 Rheinischen Gulden gekauft. 130 Gulden wurden als Anzahlung sogleich fällig, und in den folgenden 5 Jahren waren jährlich zu Johanni jeweils weitere 44 Gulden zu zahlen.
Simon Stöhr war fortan Mühlenbesitzer und konnte die Mühle an seine Nachkommen vererben. Im Falle des Verkaufs der Mühle hatte die Obrigkeit jedoch das Vorkaufsrecht. Die Bewohner des Dorfes Schönwehr wurden bei Strafe dazu verpflichtet, nur in der Spittalmühle (oder Spittelmühle) mahlen zu lassen. Letztere, als "Mühlgäste" Bezeichnete wurden auch dazu verpflichtet, jährlich den Mühlgraben freizuräumen. Hinzu kam, dass die Bewohner der Dörfer Poschitzau und Gfell dem Müller Abgaben zu leisten hatten.
Im Falle eines Flutschadens würde der Herr das Material stellen, Zimmerarbeiten aber hätte der Müller selbst zu zahlen. Der Müller hatte allgemein die Mühle zu erhalten und Abgaben zu leisten, darunter jährlich zu Galli oder zu Weihnachten ein gemästetes Schwein, das er vom Maierhof zum Mästen erhalten solle. Weiher und Graben durfte er nicht zum Fischen verwenden. Die Mühle wurde von Einquartierung freigestellt, der Müller musste jedoch Waid- und Kopfsteuer dafür entrichten.
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